Klasse B


Mit dem Führerschein der Klasse B dürfen Sie fahren:

  • Kraftwagen bis max. 3,5 t Gesamtgewicht und bis zu 8 Sitzplätzen (außer Fahrersitz)
  • Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse

Das Mindestalter beträgt 17 Jahre.

Mit einer Sondergenehmigung ist es möglich, schon mit 17 Jahren eine Fahrerlaubsnisprüfung für die Klassen B + BE abzulegen und bis zum 18. Geburtstag mit einer Begleitperson zu fahren.

Deutlich umfangreicher als bisher sind die Anforderungen an die Begleitpersonen, deren Anzahl allerdings nicht mehr auf zwei beschränkt wird. Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten dürfen auch andere Personen die Begleitung übernehmen. Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Die Begleitperson muss das 30. Lebensjahr vollendet haben.
  • Sie muss mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein, die während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist.
  • Sie darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfbescheinigung im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sein.

Es empfiehlt sich, die Führerscheinausbildung mit 16 1/2 Jahren zu beginnen.
Der Fahrschüler und seine Begleitpersonen können freiwillig an einem Einweisungsseminar teilnehmen.

Ab dem 17. Geburtstag wird, nach der bestandenen praktischen Prüfung die Prüfbescheinigung ausgehändigt. Diese gilt bis zum 18. Geburtstag als "Führerscheinersatz" und ist immer mitzuführen. Danach wird die Bescheinigung bei der Führerscheinstelle in den "echten" Kartenführerschein umgetauscht. Ab jetzt darf man ohne Begleitung fahren.

Dieser Führerschein schließt die Führerscheinklassen L, M und S ein.

Theoretische Ausbildung

  • 12 Unterrichtsstunden (á 90 Min.) Grundstoff
  • 2 Unterrichtsstunden (á 90 Min.) Zusatzstoff Kl. B

Besitzen Sie bereits einen Führerschein, verringert sich die Zahl der Pflichtstunden um 6 Unterrichtsstunden Grundstoff.

Praktische Ausbildung

Eine Fahrstunde dauert 45 Minuten.

Die Anzahl der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Sonder-Fahrstunden beträgt:

  • 5 Überland-Fahrstunden
  • 4 Autobahn-Fahrstunden
  • 3 Nacht-Fahrstunden